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Allgemeine Geschäftsbedingungen der checkpointmedia AG


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Stand: Nov. 2004

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss


1.1           Alle Lieferungen und Leistungen der checkpointmedia AG erfolgen ausschließlich auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen der checkpointmedia AG in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern und soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der checkpointmedia AG werden nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Die allgemeinen Geschäfts-bedingungen der checkpointmedia AG finden auch auf künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern Anwendung, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (ausgenommen Verbrauchergeschäfte).


1.2           Alle Angebote der checkpointmedia AG sind freibleibend; der Vertrag kommt erst durch Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens checkpointmedia AG zustande, deren Inhalt allein ausschlaggebend ist. Werden an checkpointmedia AG Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran 4 Wochen ab Zugang des Angebotes an checkpointmedia AG gebunden. Diese kann das Vertragsanbot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen (Vertragsannahme). Auslieferung und Rechnungslegung stehen einer Auftragsbestätigung gleich.



2. Preise, Zahlungsbedingungen, Kostenvoranschläge


2.1           Rechnungen sind prompt netto fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, soferne nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab checkpointmedia AG („ab Werk“) ohne Zustellung, Montage, Installation, Schulung, Versand oder sonstige Nebenleistungen (zB. Programmträger, Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren). Auf Wunsch werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung erbracht.

Einmalige Entgelte sind Festpreise. Laufende Entgelte können von checkpointmedia AG entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindex 2001 angepasst werden. Sollten sich aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche Lohnkosten oder andere zur Leistungserbringung notwendige Kosten, wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeitenfinanzierung etc. nach Vertragsabschluss verändern, so ist checkpointmedia AG berechtigt ihre Preise entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für Währungsschwankungen zwischen einem Lieferland und Österreich.


2.2           Einwendungen gegen Rechnungen der checkpointmedia AG können binnen längstens 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich erhoben werden; die Fälligkeit wird hierdurch nicht berührt. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
Berechtigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Als angemessener Betrag in diesem Sinne ist jener Betrag zu verstehen, welcher den voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung entspricht. Darüber hinaus ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber checkpointmedia AG ausgeschlossen.
Eine Aufrechnung von Ansprüchen der checkpointmedia AG mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Eine Abtretung von gegen checkpointmedia AG bestehenden Forderungen des Vertragspartners ist gegenüber checkpointmedia AG nur wirksam, wenn die Abtretung checkpointmedia AG zuvor schriftlich angezeigt wurde und checkpointmedia AG schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat.


2.3           checkpointmedia AG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Vertragspartners zu versichern. Ebenso ist checkpointmedia AG berechtigt Mehrkosten für wetterbedingte Verschiebungen von Tätigkeiten im Freien nach Aufwand angemessen in Rechnung zu stellen, sodass das Wetterrisiko den Vertragspartner trifft.


2.4           Vertragsgegenstände mit Projektcharakter werden grundsätzlich mittels Teilrechnungen und Schlussrechnung abgerechnet. checkpointmedia AG ist berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen, also Teilrechnungen zu legen. Gerät der Vertragspartner mit der Bezahlung einer Teilrechnung auch bei angemessener Nachfrist (max. 14 Tage) in Verzug, so ist checkpointmedia AG berechtigt, über alle bisherigen Leistungen Rechnung zu legen und ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten.


2.5           checkpointmedia AG ist ferner berechtigt, unbeschadet anderslautender Bestimmungen bzw. Abmachungen, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Werden Vorauszahlungen im Sinne des vorangegangenen Satzes oder im Sinne von Punkt 2.4. (Teilrechnungen) oder Sicherheitsleistungen auch bei angemessener Nachfrist nicht erbracht, so kann checkpointmedia AG ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Hierbei sind die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen so in Anwendung zu bringen, als wäre der Vertragspartner in Leistungsverzug geraten.
Wurden dem Vertragspartner Teilzahlungen gewährt, so tritt Terminverlust ein, wenn der Vertragspartner mit einer Rate mehr als fünf Tage in Verzug geraten ist.
Der Vertragspartner hat checkpointmedia AG von einem allfälligen Konkurseröffnungs- oder Insolvenzverfahren unverzüglich zu verständigen.


2.6           checkpointmedia AG leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der von ihr nach bestem Fachwissen erstellten Kostenvoranschläge. Sollte sich nach Auftragserteilung herausstellen, dass sich die Kosten gegenüber dem Kostenvoranschlag um mehr als 15% erhöhen, so wird checkpointmedia AG den Vertragspartner hiervon verständigen. Kostenüberschreitungen bis 15% können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen gesondert in Rechnung gestellt.
Kostenvoranschläge in den Bereichen Design und Medienplanung oder für individuelle Organisationskonzepte sind entgeltlich; ein für den Kostenvoranschlag bzw eine Präsentation bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages bzw der Präsentation ein Auftrag erteilt wird. Diese Gutschrift wird bei der Schlussrechnung bzw. bei der letzten Teilzahlung berücksichtigt.
Kostenvoranschläge gelten als Gesamtkostenvoranschläge, sodass sich checkpointmedia AG eine angemessene Preisänderung im Falle einer vom Kostenvoranschlag nicht nur geringfügigst abweichenden Auftragserteilung vorbehält.



3. Eigentumsvorbehalt

3.1           Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich allfälliger Zinsen und Kosten Eigentum der checkpointmedia AG. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung der checkpointmedia AG und unter Anführung des Namens bzw. der Firma und genauen Anschrift des Käufers berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen, zu be- und/oder verarbeiten oder zu vereinigen. Im Falle der Zustimmung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gilt die Kaufpreisforderung gegen den Erwerber schon jetzt als in voller Höhe an checkpointmedia AG abgetreten und ist checkpointmedia AG berechtigt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf jene Geldbeträge, die aufgrund der Veräußerung der gelieferten Ware beim Vertragspartner eingehen; der Vertragspartner ist zur gesonderten Aufbewahrung dieser Geldbeträge verpflichtet.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, der checkpointmedia AG Änderungen des Standortes der Vorbehaltsware bis zu deren vollständiger Bezahlung jeweils unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben. Bei Zahlungsverzug auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der checkpointmedia AG an den Vertragspartner, oder bei Vermögensverfall des Vertragspartners darf die checkpointmedia AG zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die (Geschäfts-)Räume des Vertragspartners betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme hat der Vertragspartner auf das Eigentumsrecht der checkpointmedia AG hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen. Allfällige Kosten, die checkpointmedia AG in Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Rechte entstehen, hat der Vertragspartner zur Gänze zu ersetzen.


3.2           Der Vertragspartner verpflichtet sich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf eigene Kosten zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an checkpointmedia AG abgetreten; checkpointmedia AG nimmt diese Abtretung an.



4. Verwertungsrechte


4.1 Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gehen Verwertungsrechte erst im Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung einschließlich allfälliger Zinsen und Kosten in jenem Umfang auf den Vertragspartner über, welchen dieser zum ordentlichen Gebrauch des Werkes benötigt.


4.2 Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von checkpointmedia AG. Jede Verwertung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von checkpointmedia AG. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung eine Vertragsstrafe in der fünffachen Höhe der gesamten Auftragssumme vereinbart ist. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch zu ersetzen.


4.3 Allfällige Kosten, die checkpointmedia AG in Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Rechte entstehen, hat der Vertragspartner zur Gänze zu ersetzen.



5. Gefahrübergang


Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware das Lager der checkpointmedia AG bzw. bei Streckengeschäften das Lager ihrer Lieferanten verlassen hat. Gleiches gilt bei Teillieferungen und auch im Fall, dass die Kosten für Zulieferung und Aufstellung aus welchen Gründen immer ausnahmsweise von checkpointmedia AG übernommen werden. Für Außenhandelsverträge gelten die Incoterms 2000 als vereinbart; Lieferungen erfolgen, wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich, „ab Werk“. Verzögert sich die Versendung oder Zustellung der Ware in Folge von Umständen höherer Gewalt, so geht die Gefahr grundsätzlich im Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.


5.2           Wird ein Liefertermin über Ersuchen des Vertragspartners verschoben oder kann checkpointmedia AG aus welchen Gründen immer (ausgenommen eigener Verzug) ihre Leistung nicht erbringen, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder kann die Ware aus Umständen, die nicht in der Sphäre von checkpointmedia AG gelegen sind, nicht installiert bzw. aufgestellt werden, so ist checkpointmedia AG dennoch berechtigt, am vertraglich vorgesehenen Liefertermin Rechnung zu legen und die vertragsgemäße Bezahlung zu verlangen.



6. Erstellung von Programmträgern / sonstige Dienstleistungen


6.1           Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Vertragspartner vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Der Vertragspartner hat praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß auf eigene Kosten rechtzeitig in der Normalarbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Im Falle, dass auf einer dem Vertragspartner zum Test zur Verfügung gestellten Anlage bereits im Echtbetrieb gearbeitet wird, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Vertragspartner. Als Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen dient eine schriftliche Leistungsbeschreibung, welche entweder checkpointmedia AG aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen gegen Verrechnung ausarbeitet oder der Vertragspartner selbst zur Verfügung stellt.
Eine von checkpointmedia AG ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und sodann mit dem Zustimmungsvermerk des Vertragspartners zu versehen. Spätere Änderungswünsche stellen Zusatzaufträge dar und können zu einem späteren Liefertermin und zu einer angemessenen Preisänderung des Gesamtpreises führen.

6.2           Die Software gilt als abgenommen, wenn innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung und allfälliger Installation weder eine Abnahme des Programms vorgenommen wird, noch Anmerkungen des Vertragspartners bei checkpoint-media AG einlangen. Die Software gilt jedenfalls als abgenommen, wenn diese im Echtbetrieb des Vertragspartners zum Einsatz kommt.


6.3            Reparaturarbeiten sind kostenpflichtig und werden nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand verrechnet. Für Anreise- oder Wegzeiten wird eine Wegpauschale in Höhe von Euro 50,-- netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Die Pauschale für jede angefangene Arbeitsstunde beträgt Euro 75,-- netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollten Arbeiten an Sonn- und/oder Feiertagen erforderlich sein, so ist checkpointmedia AG im Falle von Reparaturarbeiten berechtigt einen Zuschlag von 50% von der Gesamtrechnung für den Reparatureinsatz in Rechnung zu stellen. Tritt anlässlich von Reparaturarbeiten die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit weiterer Reparaturarbeiten zu Tage, so gilt der ursprüngliche Reparaturauftrag auch bezüglich der nunmehr zu Tage getretenen Reparaturarbeiten, soferne der Mitarbeiter der checkpointmedia AG diese Reparaturarbeit für zweckmäßig erachtet. Hierfür bedarf es keiner besonderen Mitteilung an den Vertragspartner. Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten und Begutachtungen beim Vertragspartner sind auch dann kostenpflichtig, wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.



7. Liefer-, Zahlungs- und Annahmeverzug


7.1           Eine sachlich gerechtfertigte Verzögerung im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch checkpointmedia AG bzw. eine kurzfristige Überschreitung einer Zahlungsfrist durch diese gilt als vorweg genehmigt, soferne diese in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsumfang und den besonderen Umständen des Auftrages stehen und von der checkpointmedia AG nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind. Gerät checkpointmedia AG grob schuldhaft in Lieferverzug, so ist der Vertragspartner berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, in welchem Zusammenhang vereinbart wird, dass der Verzug als genehmigt gilt und auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichtet wird, wenn checkpointmedia AG noch vor dem Zugang der Rücktrittserklärung einen neuen Liefertermin innerhalb 12 Stunden ab Verständigung von diesem neuen Liefertermin bekannt gibt und diesen Termin auch tatsächlich einhält. Geringes oder leichtes Verschulden berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es wurde ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart.
Verzögerungen, welche durch dritte Personen, insbesondere Berater des Vertragspartners verursacht werden, oder wetterbedingte Verzögerungen gehen keinesfalls zu Lasten der checkpointmedia AG. Solche Verzögerungen sind der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen und nicht geeignet den Gefahrenübergang hinauszuzögern [(vgl Punkt 9.)].


7.2           Wird die checkpointmedia AG an der Leistungserbringung gehindert, so wird die von ihr einzuhaltende Lieferfrist automatisch um diesen Zeitraum verlängert. Die checkpointmedia AG ist aber auch berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe im Ausmaß von 30 % des Rechnungsbetrages als vereinbart. Im Übrigen gilt das sub Punkt 8. Angeführte.
Kommt es dadurch, dass ein vom Vertragspartner zugezogener Dritter (fachkundiger Berater, Bauunternehmen etc.) eine Leistung oder Information ? egal warum - nicht fristgerecht erbringt bzw. beistellt, zu einem Annahmeverzug oder wird checkpointmedia AG hierdurch an der Aufnahme oder Fertigstellung ihrer Leistung gehindert, so ist checkpointmedia AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von längstens 14 Tagen berechtigt, wahlweise über den vereinbarten Gesamtpreis sofort zur Gänze Rechnung zu legen, ungeachtet dessen, ob die Ware oder sonstige Leistung übernommen wird, oder aber den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Darüber hinaus ist checkpointmedia AG in jedem Fall berechtigt jenen Mehraufwand, welcher durch die Hinzuziehung eines Dritten durch den Vertragspartner ? egal warum - entstanden ist, gesondert in Rechnung zu stellen.


7.3           Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug bzw verweigert er die Annahme der Leistung der checkpointmedia AG zu Unrecht, so ist die Letztgenannte berechtigt, die Ware auf Rechnung des Vertragspartners bei einem Speditionsunternehmen am Sitz von checkpointmedia AG oder am Auslieferungsort oder aber in ihren eigenen Geschäftsräumlichkeiten einzulagern, wofür checkpointmedia AG eine Lagergebühr in Höhe von 0,5% zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer des auf die Ware entfallenden Nettorechnungsbetrages je begonnenem Monat gebührt, und weiterhin auf der sofortigen Vertragserfüllung zu bestehen.
Sind Teilzahlungen vereinbart, so ist checkpointmedia AG berechtigt, den gesamten noch offenen Betrag fällig zu stellen (Terminverlust). Im Zweifel hat der Vertragspartner auf eigene Kosten eine Bankgarantie über den für das gesamte Werk vereinbarten Betrag zu legen. checkpointmedia AG ist weiters berechtigt, bis zur vereinbarungsgemäßen Wirkung der Zahlung oder sonstigen Leistung von der Erfüllung eigener Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner zurückzustehen.


7.4           Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die checkpointmedia AG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, und zwar zumindest in jenem Umfang, welcher sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Weiters ist checkpointmedia AG berechtigt, je Mahnschreiben einen Betrag in Höhe von  Euro 25,-- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie für die Evidenzhaltung im Mahnwesen je begonnenem Quartal einen weiteren Betrag von Euro 12,-- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners ist checkpointmedia AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,5% jährlich, bzw bei Geschäftskunden die gesetzlichen Verzugszinsen, zu verrechnen. Ferner ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten der checkpointmedia AG anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.



8. Stornogebühr-Reugeld


8.1           Der Vertragspartner hat das Recht, bei gleichzeitiger Abgeltung aller bisher erbrachten Leistungen und gelieferten Waren gegen Bezahlung eines Reugeldes von 30% vom noch nicht abgerechneten Entgelt ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.


8.2           Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, obliegt die Entscheidung darüber, ob bereits gelieferte Ware von checkpointmedia AG zurückgenommen wird, dieser. Wird Ware zurückgestellt, so erhält der Vertragspartner eine Gutschrift über 70% des bereits geleisteten Kaufpreises. Handelt es sich um Vorbehaltsware, so ist auch hinsichtlich der Vorbehaltsware eine Stornogebühr von 30% zu bezahlen. Alle anderen Leistungen sind zur Gänze zu bezahlen. Kosten für eine Deinstallierung, den Abtransport, eine allfällige Rücksendung an Zulieferer etc. hat der Vertragspartner nach dem tatsächlichen Aufwand zur Gänze zu ersetzen.



9. Gewährleistung


9.1           Als Mängel werden grundsätzlich nur Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung verstanden, nicht aber solche Abweichungen, welche dadurch zustande kommen, dass der vereinbarte Leistungsinhalt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar ist, wenn der Gesamteindruck / das Gesamtergebnis für den objektiven Betrachter derselbe ist. checkpointmedia AG leistet Gewähr für Mängel am Material oder in der technischen Funktion, wobei sich die diesbezügliche Haftung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Hersteller beschränkt. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, umfasst die Gewährleistung nur solche Mängel, die im Zeitpunkt des Gefahrüberganges bereits gegeben bzw. vorhanden waren; die Haftung für später auftretende Mängel ist ausgeschlossen. Das Vorhandensein des Mangels zum Übergabezeitpunkt hat stets der Vertragspartner zu beweisen (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).
Produktbeschreibende Angaben seitens checkpointmedia AG, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.
checkpointmedia AG leistet nur in dem Umfang Gewähr für eine Anwendbarkeit und Verwendbarkeit der von ihr gelieferten Programme, welche ausdrücklich zugesagt wurde, wobei die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners jedenfalls auf Verbesserung bzw. Austausch eingeschränkt sind.
Checkpointmedia AG haftet nicht für Werbeaussagen und öffentlichen Äußerungen des Herstellers, Importeurs etc. über Eigenschaften der Ware, es sei denn solche Eigenschaften wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.


9.2           Wird der beanstandete Mangel anerkannt und ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, so obliegt es checkpointmedia AG zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird. Eine Erneuerung oder Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt dadurch nicht ein. Für Geschäfte mit Unternehmern gilt darüber hinaus, dass checkpointmedia AG sich vorbehält, den Gewährleistungsanspruch nach ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen; ein Anspruch auf Wandlung besteht nur im Fall eines von vornherein unbehebbaren wesentlichen Mangels (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Darüber hinausgehende Ersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.


9.3           Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners berechtigen diesen nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).


9.4           Gewährleistungsrechte von Unternehmern setzen voraus, dass der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Anlieferung überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels checkpointmedia AG schriftlich bekannt gibt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Software binnen 14 Tagen ab der Lieferung bzw Installation durch die checkpointmedia AG zu testen und dieser binnen 14 Tagen ab der Lieferung bzw Installation der Software allfällige Anmerkungen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Bei Mängeln, welche den Echtbetrieb hindern, hat nach Behebung des Mangels eine neuerliche Abnahme binnen 14 Werktagen zu erfolgen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt, sodass in diesem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung ausgeschlossen sind. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen gemäß § 377 f HGB bleibt hiervon unberührt.


9.5           Der Vertragspartner ist verpflichtet, der checkpointmedia AG die Überprüfung der bemängelten Sache nach Wahl beim Vertragspartner oder am Sitz der checkpointmedia AG während der allgemeinen Geschäftszeiten der checkpointmedia AG zu gestatten. Das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen mit Onlineverbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnose der Unterlagen und Daten sind der checkpointmedia AG im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit kostenlos zur Verfügung zu stellen; der Vertragspartner hat die checkpointmedia AG, soweit es ihm möglich ist, allenfalls durch Beistellung eines EDV-Beauftragten des Vertragspartners zu unterstützen. Fehler, die vom Vertragspartner zu vertreten sind (Bedienungsfehler; vereinbarungswidrige Systemveränderungen), sind von diesem in angemessener Frist zu beheben. Wird die checkpointmedia AG dadurch, dass im Bereich des Vertragspartners liegende Fehler von diesem nicht beseitigt werden, an der Mängelbehebung gehindert, so gilt das Werk gegenüber der checkpointmedia AG bezogen auf den konkreten Mangel als mängelfrei. Mängelbehebungen durch ein Software-Update oder angemessene Ausweichlösungen sind zulässig.
Die Verpflichtung zur Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner die Überprüfung verweigert, wobei das zweimalige Ablehnen eines Termins während der allgemeinen Geschäftszeiten als Verweigerung gilt, welche die checkpointmedia AG von ihrer Gewährleistungspflicht entbindet. Die Gewährleistungspflicht erlischt auch, wenn der Vertragspartner die Betriebsbedingungen, Inhaltsanweisungen und dergleichen missachtet, aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte beheben lässt oder wenn er eine ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesondere vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder aus welchem Grunde immer zurückhält.


9.6           Die checkpointmedia AG behält sich vor, mangelhafte Ware zum Zwecke der Mängelbehebung an ihren Lieferanten zu senden. Bei Drittlieferungen ist die checkpointmedia AG berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung Garantie- und Gewährleistungsansprüche, die sie gegen den Hersteller hat, an den Vertragspartner abzutreten.
Ersetzte Teile verbleiben der checkpointmedia AG bzw. sind dieser auf Wunsch auf Kosten des Vertragspartners zurückzusenden. Zurückgesandte bzw. ausgetauschte Ware geht in das Eigentum der checkpointmedia AG über. Fracht, Verpackung und etwaige Reisekosten eines Monteurs gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Kunde die Betriebsbedingungen und Betriebsanleitungen missachtet, aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte beheben lässt, sowie auch dann, wenn der Vertragspartner eine ihm nach dem Vertrage zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesondere vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder aus welchem Grund immer einbehält. 


9.7           Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.


9.8           Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 6 Monate; bei Software beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate; für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Fristen. Der Regressanspruch gemäß § 933b ABGB ist, soweit sich diese Bestimmung nicht im Einzelfall als sittenwidrig erweisen sollte, ausgeschlossen.


9.9           Die Gewährleistungsbestimmungen für Hardware sind auch für Software anzuwenden, ausgenommen die unterschiedlichen Gewährleistungsfristen. Ein Softwaremangel liegt vor, wenn ein Softwareprogramm ein zur vereinbarten Leistungsbeschreibung (Dokumentation) abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Vertragspartner reproduzierbar ist.
Der Vertragspartner wird auf die Unterscheidung zwischen Gewährleistungs- also Mängelbehebungsarbeiten und Wartungsarbeiten bzw. die ergänzende Wartung hingewiesen. Als Wartung ist die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, die zur Betriebsbereitschaft des Vertragsgegenstandes erforderlich sind und der Austausch von Verschleißteilen zu verstehen. Als ergänzende Wartung sind zB. Arbeiten im Falle der Veränderung der Anforderungen des Vertragspartners, auch wenn Updates auf den Markt kommen oder Anpassungen an ein geändertes Umfeld notwendig werden (Erweiterung oder Einführung eines neuen Betriebsystems), bei Auftreten von Computerviren oder ähnlichen destruktiven Programmcodes, zu verstehen.


9.10         Die künstlerische Umsetzung und Gestaltung einer Produktion unterliegt nicht der Gewährleistung.


9.11         Beim Verkauf gebrauchter Ware, bei Übernahme von Reparaturaufträgen und bei Umänderungen oder Umbauten leistet die checkpointmedia AG keine Gewähr. (Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte, für welche die Gewährleistungsfrist in diesen Fällen 1 Jahr beträgt.)



10. Haftung


10.1         Für Sach- oder Vermögensschäden, die dem Vertragspartner schuldhaft zugefügt werden, haftet die checkpointmedia AG nur bei Vorsatz und krasser grober Fahrlässigkeit; bei Verbrauchergeschäften gilt die Haftung auch in Fällen schlichter grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schädigung hat der Geschädigte zu beweisen. In Fällen leichter und - bei Unternehmergeschäften - schlichter grober Fahrlässigkeit sind Schadenersatzansprüche jedweder Art ausgeschlossen, ausgenommen Schäden an einer Person, atypische Schäden und - nur bei Verbrauchergeschäften - Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen worden ist.
Eine allenfalls aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehende Haftung ist nach oben hin jedenfalls mit jenem Betrag beschränkt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller der checkpointmedia AG bekannter oder schuldhaft nicht bekannter Umstände vorhersehbar ist, höchstens jedoch mit dem vom Vertragspartner im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis empfangenen Entgelt. 


10.2         Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden dritter Personen gegen die checkpointmedia AG ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit die Haftung der checkpointmedia AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Gesellschafter, Vertreter und Erfüllungshilfen.


10.3         Mangels gesonderter Vereinbarung wird keine wie immer geartete Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter übernommen (Patent-, Urheber-, Markenrechte, Copyrights, Musterschutz etc.). Behaupten Dritte eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch die checkpointmedia AG, so ist ihr dies unverzüglich und umfassend zur Kenntnis zu bringen. Der Vertragspartner haftet dafür, dass die Verwendungsbeschränkungen bzw. Anweisungen des Herstellers in Bezug auf die gelieferte Hardware oder Software genauestens eingehalten werden und verpflichtet sich, die checkpointmedia AG diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) ? insbesondere in Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen ? und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Eine Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sach- und Personenschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.


10.4         Die checkpointmedia AG haftet nicht für Schäden, die dem Vertragspartner durch Ausfall eines Gerätes oder Programms in welcher Form auch immer erwachsen. Die Haftung der checkpointmedia AG erstreckt sich nur auf eine vereinbarungs- und bedingungsgemäße Ausführung. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet die checkpointmedia AG nicht, es sei denn, dass sie deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Vertragspartner sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Besteht der Auftrag in der Anfertigung von individuellen Organisationskonzepten und Programmen aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners, so erstreckt sich die Gewährleistung und Haftung der checkpointmedia AG lediglich auf die vertragsgemäße Ausführung.


10.5         Sämtliche Haftungsbeschränkungen sind auch auf sonstige Leistungen anzuwenden. Sonstige Leistungen sind alle jene Leistungen, die außerhalb der Gewährleistung erbracht werden, insbesondere Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Leistungen aufgrund von Folgeaufträgen.


10.6         Die Frist zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen verjährt nach 6 Monaten (diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).



11. Loyalität und Geheimhaltung

11.1         Der Vertragspartner ist der checkpointmedia AG gegenüber zur Loyalität verpflichtet und wird es daher unterlassen, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und 12 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Mitarbeiter oder Werkvertrags- bzw. Subunternehmer der checkpointmedia AG, die an der Umsetzung eines Auftrages beteiligt sind bzw. waren, direkt oder indirekt über Dritte abzuwerben oder zu beschäftigen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von Euro 20.000,- vereinbart. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden, insbesondere entgangener Gewinn, ist zusätzlich zu ersetzen.


11.2         checkpointmedia AG ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Durchführung des Auftrages selbst oder durch allfällige dritte Personen, derer sie sich zur Erfüllung von Dienstleistungen bedient, zu verarbeiten. checkpointmedia AG verpflichtet sich zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000; an checkpointmedia AG überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme, etc.) wird dem Vertragspartner nach Fertigstellung auf Wunsch zurückgegeben.


11.3         checkpointmedia AG verpflichtet sich, alle im Zuge der Abwicklung von Aufträgen erhaltenen Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Geschäftspartner des Vertragspartners auch nach Vertragsende geheim zu halten und nicht zu verwerten, sowie weiters, diese und sämtliche andere, dem Vertragspartner gegenüber übernommene Verpflichtungen auf allfällige dritte Personen, derer sie sich zur Erfüllung eines Auftrages bedienen, zu überbinden. Eine Entbindung von dieser Verpflichtung durch den Vertragspartner selbst ist möglich; eine vom Gesetzgeber vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit Vorrang. Der checkpointmedia AG wird jedoch unentgeltlich das Recht eingeräumt, das Ergebnis ihrer Leistungen für den Vertragspartner zum Zwecke der Eigenwerbung zu nennen und ausschnittweise in allen Medien (z.B. Websites, Kataloge, Infofolder, Werbefilm) zu veröffentlichen.



12. Sonstiges


12.1         Sofern der Vertragspartner nicht im Sinne der Bestimmungen des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Unternehmer anzusehen ist, entfallen alle Vertragsklauseln, die rechtswirksam mit Konsumenten nicht vereinbart werden können oder dürfen; solche Klauseln werden jeweils durch eine solche Regelung ersetzt, welche der für Unternehmer gültigen Regel wirtschaftlich am ehesten entspricht und erlaubt ist.


12.2         Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt ist Wien. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien örtlich zuständig. checkpointmedia AG ist aber berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragsparteners zu klagen. Es gilt österreichisches materielles Recht unabhängig davon, in welchem Land der Auftrag durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.


12.3         Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sofern keine besondere Formvorschrift besteht, ist die Schriftform auch durch Fax mit Faxbestätigung oder Email mit Bestätigungsemail gewahrt.


12.4         Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
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